Postillion: Abmahnung wegen Link, hier Explorer oder anderer englischer Bezeichnungen

Ich habe in letzter Zeit viel über die Probleme mit Begriffen wie Explorer oder Webspace gelesen und verstehe dabei etwas nicht:

Der Begriff "Explorer" entstammt dem normalen englischen Wortschatz. Wie kann es sein, dass man solch ein Wort überhaupt schützen kann?
Wenn das möglich ist, warum gibt es dann keinen Versuch alle Schlüsselwörter der englischen Sprache als Markennamen für irgendein Wischiwaschi-Produkt schützen zu lassen. Soviel Wörter werden das nicht sein.
Damit ließe sich dann der Gebrauch der englischen Sprache in diesem Staat wirkungsvoll unterbinden, oder? ;-)
Ich werde mich wahrscheinlich irren, aber dieser zugegebenermaßen groteske Gedanke beschäftigt mich.
Persönlich macht mir die derzeitige Entwicklung Angst, ich bin gerade dabei, meine ersten Internetseiten zu schreiben und muß damit rechnen für jeden Link auf eine Seite, die vielleicht (formell) illegale Begriffe nutzt abgemahnt zu werden, Klasse! Und erst die Begriffe dich ich selbst nutze. Ist es vielleicht sinnvoll englischsprachige Begriffe zu meiden, aus Sorge einer davon könnte geschützt sein?

Würde mich über die eine oder andere Antwort freuen.

Postillion

  1. Hi Postillion,

    Der Begriff "Explorer" entstammt dem normalen englischen Wortschatz. Wie kann es sein, dass man solch ein Wort überhaupt schützen kann?
    Wenn das möglich ist, warum gibt es dann keinen Versuch alle Schlüsselwörter der englischen Sprache als Markennamen für irgendein Wischiwaschi-Produkt schützen zu lassen. Soviel Wörter werden das nicht sein.
    Damit ließe sich dann der Gebrauch der englischen Sprache in diesem Staat wirkungsvoll unterbinden, oder? ;-)

    So ist es, sollte die derzeitige Rechtssprechung beibehalten werden.

    Persönlich macht mir die derzeitige Entwicklung Angst, ich bin gerade dabei, meine ersten Internetseiten zu schreiben und muß damit rechnen für jeden Link auf eine Seite, die vielleicht (formell) illegale Begriffe nutzt abgemahnt zu werden, Klasse! Und erst die Begriffe dich ich selbst nutze. Ist es vielleicht sinnvoll englischsprachige Begriffe zu meiden, aus Sorge einer davon könnte geschützt sein?

    Ja, vermeide alle englischen Begriffe und alle Abkürzungen jeder Art

    Es hilft übrigens nix, die Seiten auf einem ausländischen Server zu laden oder seinen Wohnsitz im Ausland zu haben.
    Solange die Seiten auf deutsch sind und sich somit an deutsches Publikum wenden, bist du dafür haftbar, falls ausforschbar!

    Dies kann IMHO  nicht im Interesse des Gesetzgebers sein. Doch leider hinkt der, wie so oft, der Rechtspraxis hinterher.

    Ich frage mich nur, was passiert wenn sich jemand den Namen "Explorer" in Ungarn für Software schützen läßt und die früher oder
    später der EU beitreten. Vielleicht läßt sich da ja noch was machen :-)

    Auf jeden Fall gibt es momentan nur eine Möglichkeit, nämlich Stefan Münz in seinem engagierten Kampf (den er stellvertretend für uns alle führt) tat- und spendenkräftig zu unterstützen.
    Dem ich übrigends nochmal an dieser Stelle danken möchte und ihm versichere: Wir lassen dich nicht im Stich! komme was da wolle!

    Liebe Grüße
    Stephan

    1. Es hilft übrigens nix, die Seiten auf einem ausländischen Server zu laden oder seinen Wohnsitz im Ausland zu haben.
      Solange die Seiten auf deutsch sind und sich somit an deutsches Publikum wenden, bist du dafür haftbar, falls ausforschbar!
      Dies kann IMHO  nicht im Interesse des Gesetzgebers sein. Doch leider hinkt der, wie so oft, der Rechtspraxis hinterher.

      Falsch, denn wenn das zeug auf einem CH Server liegt, gilt das DE Recht automatisch nicht sondern das CH Recht.
      Auch wenn es in Deutsch gehalten ist, da CH ja ein vier Sprachen Land ist. Und auch
      kann der "Haifisch"-Anwalt Gravenreut in CH keine Abmahnungen(R) machen, da er sich auf
      anderem Rechtsteritorium befindet.

      Da ich weiss, das der Herr Anwalt hier liest, verzichte ich auf das Posten meiner E-Mail,und meiner URL.
      Denn irgendwo in der Fanfiction ist sicher der Begriff Exploerer.

      Ich frage mich nur, was passiert wenn sich jemand den Namen "Explorer" in Ungarn für Software schützen läßt und die früher oder
      später der EU beitreten. Vielleicht läßt sich da ja noch was machen :-)

      Jetzt währe Interessant, ob der Name "Explorer" International Geschützt wurde oder nur national.
      Denn das währe SEHR Interessant, wenn er nur national währe, kann sie nur in DE angewendet
      werden, auf dem ganzen restlichen Planeten nicht.  Aber hat diese kleine Softwareschmiede (?)
      überhaubt das Geld für ne Internationale Eintragung ?

      Und es wurde ja M$-Germany abgemahnt und ned M$-USA.

      laters

      1. Hallo Thomas

        Es hilft übrigens nix, die Seiten auf einem ausländischen Server zu laden oder seinen Wohnsitz im Ausland zu haben.
        Solange die Seiten auf deutsch sind und sich somit an deutsches Publikum wenden, bist du dafür haftbar, falls ausforschbar!
        Dies kann IMHO  nicht im Interesse des Gesetzgebers sein. Doch leider hinkt der, wie so oft, der Rechtspraxis hinterher.

        Falsch, denn wenn das zeug auf einem CH Server liegt, gilt das DE Recht automatisch nicht sondern das CH Recht.
        Auch wenn es in Deutsch gehalten ist, da CH ja ein vier Sprachen Land ist.

        Wie das in jedem einzelnen Fall zu beurteilen ist, weiß ich auch nicht. Auf jeden Fall ist es nicht so einfach wie du es hier darstellst.
        Hier findest Du einen interessanten Artikel dazu:
        http://www.sakowski.de/onl-r/onl-r38.html

        Liebe Grüße
        Stephan

        1. Moin

          Es hilft übrigens nix, die Seiten auf einem ausländischen Server zu laden oder seinen Wohnsitz im Ausland zu haben.
          Solange die Seiten auf deutsch sind und sich somit an deutsches Publikum wenden, bist du dafür haftbar, falls ausforschbar!
          Dies kann IMHO  nicht im Interesse des Gesetzgebers sein. Doch leider hinkt der, wie so oft, der Rechtspraxis hinterher.
          Falsch, denn wenn das zeug auf einem CH Server liegt, gilt das DE Recht automatisch nicht sondern das CH Recht.
          Auch wenn es in Deutsch gehalten ist, da CH ja ein vier Sprachen Land ist.
          Wie das in jedem einzelnen Fall zu beurteilen ist, weiß ich auch nicht. Auf jeden Fall ist es nicht so einfach wie du es hier darstellst.
          Hier findest Du einen interessanten Artikel dazu:
          http://www.sakowski.de/onl-r/onl-r38.html

          Oki, hier geht es um die .com Domains, welche seit der einführung der .us endgültig
          international wurden, aber bei .ch gilt CH-Recht, du bewegst dich eigendlich auf
          CH Boden. Hab hier mal ne ganze abhandlung darüber mitverfolgt, desshalb weiss ich es.

          laters

          1. Sehr geehrter Herr,

            Oki, hier geht es um die .com Domains, welche seit der einführung der .us endgültig
            international wurden, aber bei .ch gilt CH-Recht, du bewegst dich eigendlich auf
            CH Boden.

            ... und mit der Schweiz gibt es div. juristische Gegenseitigkeitsabkommen ;-))
            Das oben gepostete Urteil "Nackfoto IV" konnte somit auch in der Schweiz vollstreckt werden.

            Mit freundlichen Grüßen

            Günter Frhr. v. Gravenreuth  
            Dipl. Ing. (FH), Rechtsanwalt  
            http://www.gravenreuth.de

            1. Sehr geehrter Herr,

              Hallo Günter

              (wir reden uns hier eigentlich mit Vornamen an, und wir sagen uns auch du :-))

              ... und mit der Schweiz gibt es div. juristische Gegenseitigkeitsabkommen ;-))
              Das oben gepostete Urteil "Nackfoto IV" konnte somit auch in der Schweiz vollstreckt werden.

              Soll das jetzt mit anderen Worten heissen, dass du (bzw. die Firma, die du vertrittst) mich als Schweizer genauso abmahnen könnten wenn ich einen Link auf meiner (.ch-)Seite zu ftpx gemacht hätte?

              Da würden mich jetzt die gesetzlichen Grundlagen dazu sehr interessieren...

              Liebe Grüsse
              Christoph

      2. Falsch, denn wenn das zeug auf einem CH Server liegt, gilt das DE Recht automatisch nicht sondern das CH Recht.
        Auch wenn es in Deutsch gehalten ist, da CH ja ein vier Sprachen Land ist. Und auch
        kann der "Haifisch"-Anwalt Gravenreut

        Danke, danke - das übliche Webmobbing!

        in CH keine Abmahnungen(R) machen, da er sich auf
        anderem Rechtsteritorium befindet.

        Irrtum - mal öfters bei http://www.gravenreuth.de/recht.html vorbeischauen:

        LG München I "Nacktfoto IV" (Az: 21 O 2667/99)
        Der Antragsgegner ist in der Schweiz. Er hat für private Zwecke gefertigte Nacktfotos der Antragstellerin von unbekannten Dritten erhalten und bei sich veröffentlicht. Diese Bilder waren auch von Deutschland aus aufrufbar.
        EV durch Versäumnisurteil vom 3. Mai 1999 erlassen.

        OLG Frankfurt "Weltweites Internetangebot" (Az. 6 W 122/98) CI 1999,115; NJW-CoR 1999,302; CR 1999,450
        Da die Homepage der Antragsgegnerin enthielt Detailangaben für
        die Bestellungen und die Angabe "Worldwide". Unstreitig konnte sie von Deutschland aus abgerufen werden. Es handelt es sich bei dem Internet-Angebot der Beklagten jedenfalls angesichts der Umstände, unter denen das Angebot erfolgt ist, um ein Anbieten in Deutschland. Dem steht nicht entgegen, daß die Homepage in englischer Sprache abgefaßt ist, denn die englische Sprache ist die im www gebräuchliche Sprache.
        Alleine der Umstand, daß die Antragsgegnerin nach ihren Behauptungen betriebsintern die Weisung erteilt haben will, Bestellungen aus Deutschland nicht entgegenzunehmen und Auslieferung nach Deutschland nicht auszuführen, führt nicht dazu, daß sich die Antragsgegnerin titelkonform verhalten hat. Ordnungsmittel-Beschluß vom 31.12.1998

        Mit freundlichen Grüßen

        Günter Frhr. v. Gravenreuth  
        Dipl. Ing. (FH), Rechtsanwalt  
        http://www.gravenreuth.de

        1. Hi,

          Danke, danke - das übliche Webmobbing!

          aus der MS Encarta 2000 Plus:

          --------------------------------------------
          Mobbing, aus dem Englischen stammende Bezeichnung (to mob: herfallen über, attackieren) für psychische oder physische Schikanen und sonstige Handlungen, die einzelne oder mehrere Personen am Arbeitsplatz gegen bestimmte Kollegen richten. Der in den neunziger Jahren aufgetretene Modebegriff findet dann Verwendung, wenn sich die böswillig bereiteten Schwierigkeiten über einen längeren Zeitraum hinweg erstrecken und systematisch als Druckmittel gegen gewisse Mitarbeiter eingesetzt werden. Dies kann Folgen sowohl auf individueller als auch auf innerbetrieblicher Ebene nach sich ziehen: Oftmals sinken die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der betroffenen Personen, erhöht sich der Krankheitsstand und verschlechtert sich das Betriebsklima. Skandinavischen Untersuchungen zufolge sind dem Problem des Mobbing rund drei Prozent der arbeitenden Bevölkerung ausgesetzt.

          "Mobbing," Microsoft® Encarta® Enzyklopädie 2000. © 1993-1999 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.
          ---------------------------------------------

          Ist das Web ihr Arbeitsplatz, oder ihre Kanzlei?

          Martin

        2. Hallo Günter!

          OLG Frankfurt "Weltweites Internetangebot" (Az. 6 W 122/98) CI 1999,115; NJW-CoR 1999,302; CR 1999,450
          Da die Homepage der Antragsgegnerin enthielt Detailangaben für
          die Bestellungen und die Angabe "Worldwide". Unstreitig konnte sie von Deutschland aus abgerufen werden. Es handelt es sich bei dem Internet-Angebot der Beklagten jedenfalls angesichts der Umstände, unter denen das Angebot erfolgt ist, um ein Anbieten in Deutschland. Dem steht nicht entgegen, daß die Homepage in englischer Sprache abgefaßt ist, denn die englische Sprache ist die im www gebräuchliche Sprache.
          Alleine der Umstand, daß die Antragsgegnerin nach ihren Behauptungen betriebsintern die Weisung erteilt haben will, Bestellungen aus Deutschland nicht entgegenzunehmen und Auslieferung nach Deutschland nicht auszuführen, führt nicht dazu, daß sich die Antragsgegnerin titelkonform verhalten hat. Ordnungsmittel-Beschluß vom 31.12.1998

          Wenn schon Zitate dann bitte im richtigen Zusammenhang. So lässt sich auch "Webmobbing" vorbeugen und respekt für die eige Person erzeugen.
          Im besagten Fall, wenn ich mich recht erinnere, handel es sich um den Verkauf von Hitler's "Mein Kampf". Daß diese Handlung ungeachtet des Landes und der Sprache allein aus Gründen der Meschlichkeit zu Verurteilen ist, steht außer Frage und allein deshalb sollte dem Fall im Zusammenhag zu Explorer keinerlei Relevanz beigemessen werden dürfen.

          Grüße
          Thomas

  2. Hallo,

    Es ist ein Irrtum zu glauben, daß nur englische Worte betroffen seien, das hat mit der englischen Sprache nur indirekt zu tun, es geht um allgemeine Begriffe, die sich im Sprachschatz eingebürgert haben und plötzlich für Marken reklamiert werden.

    Kann auch HIMMEL oder HÖLLE oder SCHREIBEN etc. sein, jedes Wort ...

    leider

    Gruss
    Connie

  3. Ich habe in letzter Zeit viel über die Probleme mit Begriffen wie Explorer oder Webspace gelesen und verstehe dabei etwas nicht:

    Der Begriff "Explorer" entstammt dem normalen englischen Wortschatz. Wie kann es sein, dass man solch ein Wort überhaupt schützen kann?

    Der Bundesgerichtshof hat zuletzt sehr viele Entscheidungen des bundespatentgericht aufgehoben, da nach Ansicht des BGH die absoluten Schutzhindernisse des < http://www.MarkenG.de/par8>
    Abs. 2 Nr. 1 - 3 nicht vorlagen. Wen es interessiert, unter < http://www.bonnanwalt.de/markenrecht> gibt es einige Informationen zu dem Thema und Links auf diese neuen Urteile des BGH. So wurde der slogan 'partner with the best' jüngst als markenrechtlich schützbar und zwar für 'Computerhardware' eingeordnet.

    Wenn das möglich ist, warum gibt es dann keinen Versuch alle Schlüsselwörter der englischen Sprache als Markennamen für irgendein Wischiwaschi-Produkt schützen zu lassen. Soviel Wörter werden das nicht sein.

    Nach fünf Jahren nach widerspruchsloser Eintragung der Marke muß eine ernsthafte Benutzung auf Einrede hin nachgewiesen werden.

    Allerdings ist es nicht leicht, vor Gericht oder dem Markenamt den Beweis anzutreten, daß es sich sich um eine 'Abzockmarke' handelt.

    Damit ließe sich dann der Gebrauch der englischen Sprache in diesem Staat wirkungsvoll unterbinden, oder? ;-)

    Nee, das wohl nicht. Das MarkenG läßt den redlichen beschreibenden Gebrauch von Allgemeinbegriffsmarken eigentlich zu. Das Problem aus der Praxis: Bevor die Landgerichte zuverlässig die Rechtsprechung des BGH mitbekommen, bzw. verstanden haben, kann eine Menge Unrecht im Namen des volkes ausgesprochen werden. Im Fall WEBSPACE hatte das LG Bochum ja auch erst eine einstweilige Verfügung erlassen, sich dann aber praktisch selber aufgehoben .......

    Ich werde mich wahrscheinlich irren, aber dieser zugegebenermaßen groteske Gedanke beschäftigt mich.
    Persönlich macht mir die derzeitige Entwicklung Angst, ich bin gerade dabei, meine ersten Internetseiten zu schreiben und muß damit rechnen für jeden Link auf eine Seite, die vielleicht (formell) illegale Begriffe nutzt abgemahnt zu werden, Klasse! Und erst die Begriffe dich ich selbst nutze. Ist es vielleicht sinnvoll englischsprachige Begriffe zu meiden, aus Sorge einer davon könnte geschützt sein?

    Auch deutsche Allgemeinbegriffe können geschützt sein. Wer allerdings unter der Bezeichnung 'Äpfel' = APPLE Computerhardware verkaufen will, der muß aufpassen, wer von 'leckeren Äpfeln aus Californien' spricht ist natürlich frei.

    Ein riesen Problem für 'Laien' : So eine Abmahnung mit der Aussicht ggf. einen Prozess zu verlieren, bei dem riesen Prozesskosten entstehen können, die nimmt man eben nicht mal so auf die leichte Schulter.

    Würde mich über die eine oder andere Antwort freuen.

    Postillion

    bonngrüße
    Boris

  4. Der Begriff "Explorer" entstammt dem normalen englischen Wortschatz.

    Wie APPLE, SUN, HUMMINGBIRD, COMMODORE etc.

    Wie kann es sein, dass man solch ein Wort überhaupt schützen kann?

    Genauso wie  APPLE, SUN, HUMMINGBIRD, COMMODORE etc. im EDV-Bereich(!) geschüzt sind.

    Wenn das möglich ist, warum gibt es dann keinen Versuch alle Schlüsselwörter der englischen Sprache als Markennamen für irgendein Wischiwaschi-Produkt schützen zu lassen. Soviel Wörter werden das nicht sein.
    Damit ließe sich dann der Gebrauch der englischen Sprache in diesem Staat wirkungsvoll unterbinden,

    NO - nur bei zeichenmäßiger Verwenung dieser Begriffe (= z.B. Produktbezeichnungen) .

    Mit freundlichen Grüßen

    Günter Frhr. v. Gravenreuth  
    Dipl. Ing. (FH), Rechtsanwalt  
    http://www.gravenreuth.de

    1. Hi,

      Genauso wie  APPLE, SUN, HUMMINGBIRD, COMMODORE etc. im EDV-Bereich(!) geschüzt sind.

      Apple Computer zahlt (oder hat zumindest gezahlt) an Apple Records, dem Label der Beatles.

      Martin (sorry an die Moderatoren, aber meine Gruß-Taste klemmt manchmal)