Hallo Günter!
OLG Frankfurt "Weltweites Internetangebot" (Az. 6 W 122/98) CI 1999,115; NJW-CoR 1999,302; CR 1999,450
Da die Homepage der Antragsgegnerin enthielt Detailangaben für
die Bestellungen und die Angabe "Worldwide". Unstreitig konnte sie von Deutschland aus abgerufen werden. Es handelt es sich bei dem Internet-Angebot der Beklagten jedenfalls angesichts der Umstände, unter denen das Angebot erfolgt ist, um ein Anbieten in Deutschland. Dem steht nicht entgegen, daß die Homepage in englischer Sprache abgefaßt ist, denn die englische Sprache ist die im www gebräuchliche Sprache.
Alleine der Umstand, daß die Antragsgegnerin nach ihren Behauptungen betriebsintern die Weisung erteilt haben will, Bestellungen aus Deutschland nicht entgegenzunehmen und Auslieferung nach Deutschland nicht auszuführen, führt nicht dazu, daß sich die Antragsgegnerin titelkonform verhalten hat. Ordnungsmittel-Beschluß vom 31.12.1998
Wenn schon Zitate dann bitte im richtigen Zusammenhang. So lässt sich auch "Webmobbing" vorbeugen und respekt für die eige Person erzeugen.
Im besagten Fall, wenn ich mich recht erinnere, handel es sich um den Verkauf von Hitler's "Mein Kampf". Daß diese Handlung ungeachtet des Landes und der Sprache allein aus Gründen der Meschlichkeit zu Verurteilen ist, steht außer Frage und allein deshalb sollte dem Fall im Zusammenhag zu Explorer keinerlei Relevanz beigemessen werden dürfen.
Grüße
Thomas