Falsch, denn wenn das zeug auf einem CH Server liegt, gilt das DE Recht automatisch nicht sondern das CH Recht.
Auch wenn es in Deutsch gehalten ist, da CH ja ein vier Sprachen Land ist. Und auch
kann der "Haifisch"-Anwalt Gravenreut
Danke, danke - das übliche Webmobbing!
in CH keine Abmahnungen(R) machen, da er sich auf
anderem Rechtsteritorium befindet.
Irrtum - mal öfters bei http://www.gravenreuth.de/recht.html vorbeischauen:
LG München I "Nacktfoto IV" (Az: 21 O 2667/99)
Der Antragsgegner ist in der Schweiz. Er hat für private Zwecke gefertigte Nacktfotos der Antragstellerin von unbekannten Dritten erhalten und bei sich veröffentlicht. Diese Bilder waren auch von Deutschland aus aufrufbar.
EV durch Versäumnisurteil vom 3. Mai 1999 erlassen.
OLG Frankfurt "Weltweites Internetangebot" (Az. 6 W 122/98) CI 1999,115; NJW-CoR 1999,302; CR 1999,450
Da die Homepage der Antragsgegnerin enthielt Detailangaben für
die Bestellungen und die Angabe "Worldwide". Unstreitig konnte sie von Deutschland aus abgerufen werden. Es handelt es sich bei dem Internet-Angebot der Beklagten jedenfalls angesichts der Umstände, unter denen das Angebot erfolgt ist, um ein Anbieten in Deutschland. Dem steht nicht entgegen, daß die Homepage in englischer Sprache abgefaßt ist, denn die englische Sprache ist die im www gebräuchliche Sprache.
Alleine der Umstand, daß die Antragsgegnerin nach ihren Behauptungen betriebsintern die Weisung erteilt haben will, Bestellungen aus Deutschland nicht entgegenzunehmen und Auslieferung nach Deutschland nicht auszuführen, führt nicht dazu, daß sich die Antragsgegnerin titelkonform verhalten hat. Ordnungsmittel-Beschluß vom 31.12.1998
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Dipl. Ing. (FH), Rechtsanwalt
http://www.gravenreuth.de