Warum sollen diese Rechtsgedanken nicht auch auf §§ 12,1004 BGB anwendbar sein. Ich bin zumindest nicht gewillt mit meinem guten Namen Reklame für d i e s e n Verein zu machen!
Wenn man sich die Referer in ihrer Statistik so ansieht ist es ja wohl eher umgekehrt. Vieleicht sollten sie sich einmal erklären lassen was die vielen Zahlen in ihrer Statistik alles bedeuten.
Normalerweise gibt es für einen Klick zwischen 0.50 und 2.50 DEM
so gesehen sparen sie durch den ffl ja ganz schön was ein.
Erstens haben Sie keinen guten Namen,
zweitens sind Sie durch Ihre Tätigkeiten eine Person des öffentlichen Lebens,Selbst wenn dem so wäre, ergibt sich hieraus kein Recht zu einem systematisch gesetzten Keyword.
Was ist Systematik an einem Keyword, das in jeder Seite steht?
und Drittens ist Ihr Name keine Marke.
Stimmt - und?
§§ 12,1004 BGB sind eine nach der Rechtsprechung ausreichende Anspruchsgrundlage - und nur das zählt für mich!vgl.
OLG Köln ".../alsdorf.de" (Az.: 13 W 1/99); MMR 1999,536
LG Ansbach "ansbach.de" (NJW 1997, 2688)
OLG Karlsruhe "badwildbad.com" (Az.: 6 U 62/99) MMR 1999, 604; > LG Hamburg "fehrmann.de" (Az: 322 O 218/97) Einstweilige Verfügung; > LG Mannheim "heidelberg.de" (Az: 7 O 60/96); CR 1996, 353; GRUR 1997, 377; NJW 1996,2736
OLG Köln "herzogenrath.de" (Az.: 13 W 48/98); NJW-RR 1999,622; CR > LG Duisburg "kamp-lintfort.cty.de" (Az. 8 O 219/99)
Sind sie jett auch schon eine Gebietskörperschaft?
Haben sie sich bei den Usenet Troll angesteckt?
Mal sehen, was das LG München I zu FFL sagt (sofern nicht vorher eine Unterlassungserklärung kommt).
Wunschdenken.