zu Frage 1:
Mit der Aufnahme der Geschäfte (nicht unbedingt erst mit Abschluss eines Vertrages) ist die Gesellschaft gegründet. Es ist übrigens keine GbR, sondern eine offene Handelsgesellschaft OHG im Sinne der §§ 105 ff. Handelsgesetzbuch (HGB). Dies ergibt sich zwangsläufig daraus, dass Ihr ein Gewerbe ausüben wollt. Das hat verschiedene Konsequenzen:
- Ihr müsst Euch ins Handelsregister eintragen lassen. (Das hat aber ebenfalls keinen Einfluss darauf, dass die OHG sofort entsteht, wenn Ihr die Geschäft aufnehmt.)
- Jeder von Euch beiden kann allein für die OHG einen wirksamen Vertrag schließen, es sei denn im Gesellschaftsvertrag ist vereinbart, dass Ihr nur zusammen handeln könnt (§ 125 I HGB).
- Jeder von Euch haftet persönlich für die Verbindlichkeiten der OHG. Das heißt, falls das Vermögen Eurer Gesellschaft mal nicht ausreicht, können die Gläubiger sich auch an Euch halten und notfalls in Euer Privatvermögen vollstrecken (§ 128 HGB). Anders, als hier einige vorgeschlagen haben, kann man diese Haftung auch nicht durch eine Klausel im Gesellschaftsvertrag ausschließen.
Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Rat von einem Anwalt kann aber wohl nützlich sein. Insbesondere könnt Ihr festlegen, was wem zusteht, wenn Ihr Euch mal "trennen" wollt.
zu Frage 2:
mit Steuerfragen kenne ich mich nicht so gut aus.
Ansonsten gibt Euch § 125 a HGB Auskunft darüber, was Ihr auf Geschäftsbriefen angeben müsst (Sitz, Handelsregister-Nr., etc.).
Axel