Aufgrund Erwiderungen auf meinen ersten Beitrag, hier noch einmal zur Frage, ob die Gesellschaft als OHG schon durch Aufnahme der Geschäfte eines Gewerbebetriebes entsteht, oder eine Eintragung ins Handelsregister voraussetzt:
Links: http://bgb.jura.uni-hamburg.de/av/gesellschaftsrecht/ohg-kg.htm, ein Skript der Uni-Hamburg zum Gesellschaftsrecht. Dort heißt es wörtlich:
"Die Aufnahme der Geschäfte ist immer dann ausreichend, wenn es sich dabei um die Ausübung eines Handelsgewerbes nach § 1 Abs. 2 HGB handelt."
Es kommt also gerade nicht auf die Eintragung ins Register an.
Die Eintragung ist nicht konstitutiv, sondern bei Kaufleuten, Gesellschaften, die ein Handelsgewerbe betreiben, nur deklaratorisch.
Das Gleiche steht auch noch mal unter:
- http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/richardi/Lehre/download/Rep_HandR_GesellR.pdf
- http://www.hannover.ihk.de/xrechtsi/re_hande/021115_50100_mi_unternehmensformen.htm
- Davon gibt es nur eine Ausnahme: Betreibt die Gesellschaft kein Handelsgewerbe, weil Ihr Gewerbebetrieb "einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert" (§ 1 Abs. 2 HGB), liegt tatsächlich zunächst nur eine GbR vor. Für den Fragesteller kann das relevant sein, wenn er nur ganz wenige Aufträge neben seinem Hauptberuf annehmen will. Die Gesellschafter können dann tatsächlich überlegen, ob sie diese durch Eintragung zu einer OHG machen. Wenn die Sache aber einen größeren Umfang annimmt, wird die Gesellschaft automatisch zur OHG.
- Der Grund dafür ist, dass das Handelsgesetzbuch für alle Kaufleute Geltung beansprucht. Diese sind dann ja strengeren Regeln unterworfen, als "normale" Bürger. Auch der Geschäftsverkehr unter Kaufleuten soll bestimmten Regeln unterworfen sein. Dazu zählt etwa, dass die Vertretung der OHG nur in bestimmter Weise geregelt werden kann (§ 125 OHG).
- Man kann sich als Kaufmann oder als Gesellschaft dem nicht entziehen, indem man sich nicht anmeldet. Die Anmeldung und Eintragung dient der Beweiserleichterung. Sie begründet aber nicht erst das Handelsgewerbe. Anders wären ja auch die Vorschriften sinnlos, die Zwangsgeld für den Fall vorsehen, dass man sich nicht eintragen lässt.