Zitat aus Deinem Link:
Es ist der BGB-Gesellschaft aber auch möglich, als Subjekt im Wirtschafts- und Rechtsleben aufzutreten (z. B. als Unternehmensträgerin), wobei sie aber kein Handelsgewerbe betreiben kann, weil sie dann zur oHG wird (§§ 123, 105 HGB).
Du hast als "Schwachsinn" bezeichnet, dass eine Gbr auch ohne Eintragung automatisch zur OHG wird. Trotz Deines beleidigenden Tones habe ich das - glaube ich - sehr überzeugend belegen können.
Es kommt nicht auf die Eintragung ins Handelsregister an. Wie Du selbst schreibst ist diese nur deklaratorisch. Es gibt aber keine Wahlfreiheit, in dem Sinne, dass ich statt einer OHG auch eine GbR gründen kann. Wenn ich in einer Gesellschaft ein Handelsgewerbe betreibe, bin ich kraft Gesetzes Gesellschafter einer OHG. Wie ich die Gesellschaft bezeichne, oder was ich gewollt habe, ist irrelevant.