Also, ich weiß wirklich nicht, was Ihr wollt. Ich vermisse noch immer irgendeinen Beleg für die Gegenposition.
Ich kann es offensichtlich weiter nur mit Zitaten probieren:
Palandt, (Standard-)Kommentar zum BGB, § 705, Rn. 6: "Wie nach bisherigem Recht (...) wandelt sich die GbR unter Wahrung ihrer Identität durch Rechtsformwechsel in eine Personenhandelsgesellschaft (idR OHG) um, sobald sie die zusätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen (... bei gewerblichen Unternehmen Erfordernis eines kaufmännischen Geschäftsbetriebes oder [!] Eintragung ins Handelsregister) erfüllt. Viele bisher gewerblich tätigen GbR sind daher seit 01.07.98 als OHG anzusehen (...)"
Kraft/Kreutz, Gesellschaftsrecht, 11. Auflage, S. 174: "Beginnt die Gesellschaft ihre Geschäfte aber vor der Eintragung, dann wird sie schon im Zeitpunkt ihres Geschäftsbeginns wirksam (§ 123 II HGB). Dies gilt aber nur für die Gesellschaften, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes i.S.d. § 1 II HGB gerichtet ist, weil in diesen Fällen die HReg-Eintragung nur deklaratorische Bedeutung hat."
Was Du mit der Unterscheidung Gewerbebetrieb - Handelsgewerbe ansprechen willst, habe ich in der Tat nicht verstanden. Der Unterschied zwischen beiden ist mir bekannt. Jedenfalls geht aus der Eingangsfragestellung nicht "offensichtlich" hervor, dass die beiden kein Handelsgewerbe betreiben wollen. Auch dazu Zitat: "Danach [nach § 1 II HGB] ist jeder Gewerbebetrieb Handelsgewerbe, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert." (Kraft/Kreutz, s. oben, S. 172).
Nur, um da dem letzten Irrtum vorzubeugen: ein Handelsgewerbe setzt nicht voraus, dass mit Waren gehandelt wird.