Hallo,
Ich hab mehrfach gesagt, dass es ja sein kann, dass das Unternehmen des Fragestellers so klein ist, dass kein Handelsgewerbe i.S.d. § 1 II HGB vorliegt.
der Antragsteller verwies bereits bei der ersten Anhörung darauf, dass es sich um eine Nebenjob-nach-Feierabend-Firma handele. So lang können die Nächte (bzw. so hoch der Stundensatz dieser Agentur) gar nicht sein, als das dafür das Handelsregister herangezogen werden müsste.
Aber wenn, dann wäre es eine OHG. Stimmst Du dem zu oder nicht?
Wenn, dann wäre es ziemlich egal, wie es sich definiert, denn dann hätte die Firma wahrscheinlich schon längst vorher ihren Firmensitz in die Südsee verlagert, und dessen Geschäftsführer tränken Pina Colada unter Kokospalmen.
Würde ich jedenfalls machen :-)
Gruß,
_Dirk