Merken muss man sich eigentlich nach neuestem Stand der Rechtsprechung nur noch die Akzessorietätslehre. Sie hat mit Vertretung der Gesellschaft (übrigens im vorliegenden Fall sehr wahrscheinlich eine Offene Handelsgesellschaft, s. oben in diesem Forum) weniger zu tun, als mit der Frage der Haftung.
Schließt jemand einen Vertrag mit der OHG (und bei der Gbr ist es jetzt eigentlich genauso), dann ist diese teilrechtsfähige Gesellschaft selbst Vertragspartner. Wenn die OHG etwa einen Rechner kauft, kann der Verkäufer diese Gesellschaft auf Zahlung des Kaufpreises verklagen.
Die Gesellschafter haften aber "akzessorisch" für alle Verbindlichkeiten (§ 128 HGB). Das heißt, sie müssen mit Ihrem Privatvermögen dafür gerade stehen, dass der Kaufpreis "rüberwandert". Der Verkäufer des Rechners kann also auch gegen die Gesellschafter vorgehen.
Der Streit zwischen Doppelverpflichtungslehre und Akzessorietätslehre hat sich durch eine grundlegende Entscheidung zur Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor einigen Jahren erledigt.
Axel