Hello Axel,
Schließt jemand einen Vertrag mit der OHG (und bei der Gbr ist es jetzt eigentlich genauso), dann ist diese teilrechtsfähige Gesellschaft selbst Vertragspartner. Wenn die OHG etwa einen Rechner kauft, kann der Verkäufer diese Gesellschaft auf Zahlung des Kaufpreises verklagen.
Die Gesellschafter haften aber "akzessorisch" für alle Verbindlichkeiten (§ 128 HGB). Das heißt, sie müssen mit Ihrem Privatvermögen dafür gerade stehen, dass der Kaufpreis "rüberwandert". Der Verkäufer des Rechners kann also auch gegen die Gesellschafter vorgehen.
Das klärt aber immer noch nicht die Frage, wodurch ein Außenstehender erkennen kann, ob ein Rechtsgeschäft mit einem Einzelmenschen, der zufällig Gesellschafter oder sogar Geschäftsführer der oHG (GbR) ist, mit einem Gesellschafter der oHG, der aber gar nicht Geschäftsführer ist, oder mit dem Geschäftsführer im Auftrag der Ges. und somit mit der Gesellschaft abgeschlossen wurde.
Ich habe mal vor zweiundzwanzig Jahren gelernt, dass eine oHG keinen Geschäftsführer hat, also bei rechtsgeschäften eine Einzelvertretungsbefugnis nachgewisenen werden muss, oder eben die Unterschriften (Zustimmungen) aller gesellschafter vorliegen müssen.
Wann muss sich die Gesellschaft also ein Delikt anrechnen lassen?
Ein Auto ist ja nun z.B. kein Produkt des täglichen Bedarfs. Da sollten doch andere Regeln gelten, als wenn einer der Gesellschafter "im Auftrag der Ges." einen Kasten Bier auf Rechnung kauft.
Liebe Grüße aus http://www.braunschweig.de
Tom
Fortschritt entsteht nur durch die Auseinandersetzung der Kreativen
Nur selber lernen macht schlau