Wann muss sich die Gesellschaft also ein Delikt anrechnen lassen?
Drei Fälle sind mir bekannt:
a) Duldungsvollmacht: die GbR hat es gewusst und geduldet, dass sie von einem Nichtberechtigten vertreten wurde
b) Anscheinsvollmacht: die GbR wusste zwar nichts davon, hätte aber bei pflichtgemäßem Handeln erkennen müssen, dass da ein Nichtberechtigter im Spiel ist
c) Die Gesellschafter stimmen dem Geschäft nachträglich zu (formfrei, auch durch schlüssiges Handeln möglich, z.B. wenn ein Kaufpreis bezahlt wird).
Das ist so nicht richtig. Vollmacht in all ihren Variationen entscheidet darüber, ob die OHG Vertragspartnerin wird, wenn jemand in ihrem Namen etwa einen Kaufvertrag abschließt. Bei der OHG gibt es Infos darüber in § 125 HGB, bei der GbR in § 714 BGB.
Bei der Zurechnung von deliktischem Handeln geht es nicht um Vertragsschlüsse. Da geht es mehr darum, ob die OHG dafür einzustehen hat, wenn ein Gesellschafter oder Mitarbeiter vorsätzlich oder fahrlässig einen anderen verletzen, oder fremdes Eigentum zerstören. Die Zurechnung richtet sich nach § 31 BGB analog. Aber ich glaube, darum ging es dem Fragesteller eigentlich nicht.