Hallo.
Das der übliche Rechtsbrauch (insbesondere bei kleineren Rechtsgeschäften) da ein anderer ist, ist mir auch klar. Wie und wo nun die Grenzen zu ziehen sind, das würde mich interessieren.
Die Grenzen hast du selbst aufgezeigt. Wer einen Vertrag mit nur einem Partner einer GbR schließt, handelt so wie der, der einer 50.000-Euro-GmbH 100.000 Euro ohne weitere Absicherung leiht: auf eigene Gefahr. Bei den am meisten davon betroffenen Geschäften, etwa dem Erwerb von Utensilien oder Verbrauchsmaterial für den täglichen Bedarf, geht aber nicht der Händler das Risiko ein, mit nur einem Teil einer GbR einen Vertrag geschlossen zu haben. Denn im Allgemeinen erfährt der Händler ja gar nichts von der GbR, da bei diesen kleinen Geschäften keine personalisierte Quittung überreicht oder kar ein umfangreicherer schriftlicher Kaufvertrag unterzeichnet wird. Vielmehr riskiert der Gesellschafter, dass sein allein getätigtes Rechtsgeschäft von seinem Mitgesellschafter nicht anerkannt wird. Wenn dann keine diesbezügliche vertragliche Regelung getroffen worden ist, bleibt der Käufer eben auf seinem Gut sitzen.
MfG, at