Tachchen!
- Bei Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden folgt ein Verbot der
Verwertung aus §136a Abs.3 S.2 StPO.Hat bei Gaefgen wegen anderer Regelungen, die diesen Paragraphen ueberschrieben haben, wohl nicht gegriffen?
Ist das so schwierig zu verstehen oder drück ich mich so unklar aus?
Die Erkenntnisse, die durch verbotene Verhörmethoden erlangt worden waren,
wurden nicht verwertet. _Andere_ Erkenntnisse aber, die vor- oder nachher
erlangt worden waren (und nicht durch unerlaubte Verhörmethoden), durften
aber selbstverständlich genutzt werden.
Und diese (letzteren) Erkenntnisse reichten aus, um Gaefgen schuldig zu sprechen.
Und nun noch eine ganz praktische Bemerkung. Wenn der Mann irgendwann mal merkt, aha, Kind nicht von mir, dann duerfte das Verhaeltnis mit der Frau auch deutlichst abkuehlen, also bspw. ein solides Hass-Verhaeltnis entstehen. Die Frau wird neben Vergewaltigung in der Ehe und Kindesmissbrauch nun auch die Waffe "unerlaubte Gen-Kontrolle" haben und mit dem Strafgesetzbuch wedeln. Die behauptet das einfach und er Mann ist fertig, wenn sie es gut macht.
Ohne Worte ...
Gruß
Die schwarze Piste